Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen & Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hellwege Spirituosen und Wein Vertriebs-GmbH.


Allgemeine Einkaufsbedingungen


§ 1 Allgemein, Geltungsbereich
(1) Für alle mit uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.

(2) Teilt unser Vertragspartner eigene abweichende Bedingungen mit, so wird diesen hiermit widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren eigenen Bedingungen zustande. Fremde Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen werden nicht anerkannt und verpflichten uns nicht.

(3) Unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

(4) Unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Bestellanfragen sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Verkäufer dar. Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Verkäufer ein Rahmenvertrag geschlossen ist oder die Bestellung von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

(2.1) Bestellungen oder Lieferabrufe innerhalb eines Rahmenvertrages sind verbindlich. Wir verzichten insoweit auf eine ausdrückliche Annahme unseres Angebots (§ 151 BGB). Ein Vertrag über die konkrete Bestellung bzw. den konkreten Lieferabruf kommt zustande, sofern der Lieferant nicht binnen 3 Werktagen ausdrücklich widerspricht.

(2.2) An eine Bestellung, die von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde, halten wir uns eine Woche nach dem Datum der Bestellung gebunden, sofern nicht in der Bestellung ausdrücklich eine andere Frist genannt ist.

(3) Wenn uns vom Lieferanten auf unsere Bestellanfrage ein Angebot unterbreitet wird, kommt ein Vertrag erst durch unsere schriftliche Annahme des Angebot zustande.

(4) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb der Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang unserer Mitteilung gem. Satz 1 bzw. Satz 2 schriftlich anzeigen.

(5) Eine Änderung oder Stornierung des gemäß unserer Kaufbestätigung geschlossenen Vertrages gilt als angenommen, wenn der andere Teil nicht unverzüglich widerspricht.

(6) Der Erfüllung der uns geschuldeten Leistungen durch Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung zulässig.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt die Mehrwertsteuer ein.

(2) Nachträgliche Preisänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

(4) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Nummer der Bestellanfrage, die Bestellnummer (sofern vorhanden), die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(5) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

§ 4 Lieferung
(1) Vereinbarte Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Bei Überschreitung von vereinbarten Lieferterminen kommt der Verkäufer nach Ablauf von weiteren zwei Kalendertagen ohne Mahnung in Verzug. Bei Fixterminen tritt Verzug unmittelbar nach Überschreiten des vereinbarten letzten Liefertages ein. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung zulässig.

(2) Kommt der Verkäufer in Lieferverzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, einschließlich eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, zu. Wir sind berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Netto-Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Verkäufer weist einen geringeren bzw. den Nichteintritt eines Schadens oder wir weisen einen höheren Schaden nach.

§ 5 Versand
(1.) Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, wird die Lieferung „Delivered Duty Paid“ (DDP) an den von uns angegebenen Ort geliefert. Für die Bedeutung dieser Lieferbedingungen sind die Incoterms (publiziert von der Internationalen Handelskammer, ICC) entscheidend, die zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Soweit der Verkäufer eine Transportversicherung eingedeckt hat, tritt er uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche zur Sicherheit ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. 3

(2) Der Verkäufer sichert zu, alle Lieferungen und Teillieferungen in der Qualität und Zusammensetzung zu liefern, die von uns gefordert und vereinbart worden ist. Dies gilt auch für eine von ihm eingereichte Probe. Er sichert uns zu, dass alle Lieferungen und Teillieferungen die Eigenschaft der Probe haben.

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

§ 6 Gewährleistung des Verkäufers
(1) Im Rahmen unserer Qualitätssicherungssysteme beziehen wir unsere Waren von Fachbetrieben, die die erforderliche fachspezifische Kompetenz für die von ihnen hergestellten oder gelieferten Produkte aufweisen. Der Verkäufer ist deshalb verpflichtet und garantiert hiermit, die erforderlichen produktspezifischen Untersuchungen auf Einhaltung aller lebensmittel- und kosmetikrechtlichen Bestimmungen durchzuführen (siehe hierzu auch unten Ziff. 7).

(2) Der Verkäufer unterzieht die zu liefernde Ware einer dokumentierten Warenausgangskontrolle, deren Umfang den Anforderungen einer Wareneingangskontrolle entspricht, wie sie der Verkäufer berechtigterweise von uns erwarten darf.

(3) Mängel der Lieferung sind von uns unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

(4) Wird die Ware von uns an einen Dritten umgeleitet oder weiterversandt, genügen wir unserer Rügepflicht, wenn der Dritte die Ware uns gegenüber unverzüglich rügt und wir diese Rüge sofort an den Verkäufer weiterleiten.

(5) Soweit bei stichprobenartigen Untersuchungen offene Mängel nicht zutage treten, werden diese wie verdeckte Mängel behandelt.

(6) Aus dem gleichen Grunde bestehen unsere Gewährleistungsansprüche unabhängig davon, ob die Mängel bereits bei Übergabe der verkauften Ware vorlagen.

(7) Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferte Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere die in unserer Kauf- bzw. Auftragsbestätigung aufgeführten Eigenschaften hat sowie zu dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck in jeder Hinsicht geeignet ist. Er garantiert weiter, dass die Ware in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Spezifikation den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen entspricht. Insbesondere garantiert der Verkäufer die Einhaltung der Vorschriften des deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs einschließlich der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sowie der Kosmetikverordnung, aller einschlägigen Nebengesetze und Verordnungen, der europäischen lebensmittel- und kosmetikrechtlichen Bestimmungen sowie der nationalen oder internationalen fachspezifischen Richtlinien und Vorschriften über Spirituosen, Wein oder sonstige Getränke. Der Verkäufer garantiert auch, dass er die Regeln des HACCP-Konzeptes und die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuchs einhält. Vorstehendes gilt insbesondere auch für die Einhaltung der Vorschriften über Kontaminanten oder verbotene Stoffe. 4

(8) Jedes Gebinde bzw. jede Verkaufsverpackung muss das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verfallsdatum sowie die Losnummer aufweisen und auf unser Verlangen auch einen EAN-Code. Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm verwendeten Verpackungsmittel die Qualität der gelieferten Ware nicht negativ beeinflussen. Der Verkäufer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Verpackungsmittel nach den geltenden Vorschriften entsorgungsfähig sind. Der Verkäufer hat die Verpackungsmittel auf unsere erste Anforderung hin zurückzunehmen und auf eigene Kosten bei uns abzuholen.

(9) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von deliktischer oder verschuldensunabhängiger Produkthaftung freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Der Verkäufer schließt auf eigenen Kosten eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung ab.

(10) Soweit uns Dritte wegen eines Produktfehlers in Anspruch nehmen, den der Verkäufer verursacht oder zu vertreten hat, ist er verpflichtet, uns hiervon insoweit freizustellen, als er dem Dritten gegenüber unmittelbar haftet.

(11) Wenn wir die vom Verkäufer an uns gelieferte und von ihm neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen müssen oder der Kaufpreis uns gegenüber gemindert wird, beträgt die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche gegenüber dem Verkäufer 5 Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache bei uns (Lieferantenregress nach § 478 BGB).

(12) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.

§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Marken-, Design-, Patent- oder Urheberrechte.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von Schutzrechten erheben, und uns von allen notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Inanspruchnahmen zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

(3) Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferten Waren von dem Inhaber gewerblicher Schutzrechte, insbesondere von Marken, oder mit dessen Zustimmung innerhalb der Länder des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den Markt gebracht wurden, und zwar insbesondere auch für Waren, die der Verkäufer nicht vom Rechtinhaber selbst gekauft hat.

(4) Der Verkäufer steht dafür ein, dass die gelieferten Waren für den Verkauf auf dem Markt des europäischen Wirtschafsraums geeignet und auf diesem Markt frei verkäuflich sind.

§ 8 Eigentumsverhältnisse
Eigentumsvorbehalte des Verkäufers - gleich welcher Art - sind ausgeschlossen. Der Verkäufer sichert zu, dass die jeweiligen Waren sein uneingeschränktes Eigentum und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

§ 9 Abtretung
Der Verkäufer darf seine Forderungen gegen uns nur mit unserer Zustimmung an Dritte abtreten. 5

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte des Verkäufers
(1) Gegen unsere Forderungen kann nur mit fälligen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten uns gegenüber ist nur statthaft, wenn die Gegenansprüche des Verkäufers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind; gleiches gilt, soweit das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Rücktritt vom Vertrag
(1) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Verkäufers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, insbesondere gelangen Wechsel oder Schecks zu Protest oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, so sind wir berechtigt, angemessen Sicherheit zu verlangen; kommt der Verkäufer diesem Begehren nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht nach unserer Wahl für den gesamten Vertrag oder für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Durch die Ausübung dieses vertraglichen Rücktrittsrechts werden uns gesetzlich oder vertraglich zustehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nicht ausgeschlossen.

§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unserer Firma (Geschäftssitz) oder der Ort, an den der Verkäufer die Ware vereinbarungsgemäß zu liefern hat. Erfüllungsort für unsere Zahlungen sowie für Zahlungen des Verkäufers ist unser Geschäftssitz. Satz 1 und 2 gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

§ 13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

(2) Diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer unterstehen ausschließlich deutschem Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


§ 1 Allgemein, Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

(2) Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.

(3) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Lieferung, Lieferzeit
(1) Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.

(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt, nach Abklärung aller technischen Fragen. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt des Weiteren die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(3) Alle Ereignisse Höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden auf Anforderung unverzüglich zu erstatten. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereichs eintreten.

(5) Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „Free Carrier“ (FCA). Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Lieferort unser Betriebsgelände. Für die Bedeutung dieser Lieferbedingung sind die Incoterms (publiziert von der Internationalen Handelskammer, ICC) entscheidend, die zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung unser Betriebsgelände verlässt, auf den Kunden über, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz oder an einen anderen Ort ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eingedeckt hat, tritt er uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche zur Sicherheit ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.

§ 3 Lieferverzug, Annahmeverzug
(1) Sofern wir in Lieferverzug geraten oder die vom Kunden uns gesetzte angemessene Nachfrist nicht erfüllen, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, nicht jedoch mehr als 5 % des Lieferwertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen.

(2) Diese Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) gilt nicht, soweit das zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Liefergeschäft ein Fixgeschäft gemäß § 376 HGB ist oder wenn als Folge des von uns zu vertretenden Verzugs das Interesse des Kunden an einer rechtzeitigen Lieferung in Fortfall geraten ist. Ferner gilt die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) dann nicht, wenn der Lieferverzug darauf beruht, dass wir insoweit eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft nicht erfüllt haben. Darüber hinaus gilt Abs. (1) dann nicht, wenn der Lieferverzug auf einem Umstand beruht, der von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

(3) Soweit die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) nicht eingreift, ist die Schadensersatzhaftung

  • ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns - auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über; wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise FCA netto.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

(3) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils in § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz p. a. als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen.

§ 5 Mängelhaftung, Retouren
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen geltend zu machen.

(2) Absatz (1) gilt auch für Zuviel- und Zuweniglieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.

(3) Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, dann ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Daneben kann der Kunde auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen, sofern unsere Haftungsbegrenzung des § 5 Abs. (5) bis (9) nicht eingreift.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr. Für gebraucht angebotene Sachen ist die Mangelhaftung ausgeschlossen. Wenn wir die vom Lieferanten an uns gelieferte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen müssen oder der Kaufpreis uns gegenüber gemindert wird, beträgt die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche fünf Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache (Lieferantenregress nach § 478 BGB). Für die Begrenzung unserer Haftung gilt die Regelung von § 5 Absatz (6) bis (9) entsprechend.

(5) Waren können nur nach Rücksprache mit uns zurückgesendet werden. Wenden Sie sich hierzu bitte innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung an unser Verkaufsteam. 

(6) Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in § 5 Abs. (6) bis (9) ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

(7) Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(8) Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung. Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen - ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns - jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

(9) Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Haftung
(1) Die Haftungsbeschränkungen des § 5 Absatz (5) bis (9) gelten auch für alle sonstigen Ansprüche - gleich, aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Ausgleich aller Forderungen vor, die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein “kausaler” Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag (brutto) zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

(3) Soweit der Kunde die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Sofern der Kunde diese Vorbehaltsware mit Gegenständen weiterverarbeitet, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer) unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der verarbeiteten im fremden Eigentum stehenden Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.

(4) Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen untrennbar vermischt wird, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde verwahrt dieses Miteigentum für uns.

(5) Der Kunde ist verpflichtet die gelieferten Waren sowie Waren, die in unserem Miteigentum stehen, pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtszeitig durchführen.

(6) Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10% übersteigt , sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort
(1) Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist der Sitz unserer Firma(Geschäftssitz); wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

(2) Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

(3) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden, ist unser Geschäftssitz. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

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